Die Oberlandesgerichte - und damit auch das Oberlandesgericht Köln - gehören zur sogenannten Ordentlichen Gerichtsbarkeit, dem Bereich, in dem in Deutschland die meisten Richter, Staatsanwälte und Rechtspfleger tätig sind.

Unter "Ordentlicher Gerichtsbarkeit" versteht man traditionell die Gerichte, die nach dem Gerichtsverfassungsgesetz vor allem zuständig sind für die Entscheidung von

  • Zivilrechtsstreitigkeiten (= Rechtsstreite zwischen Privatleuten oder Firmen mit Ausnahme des  Arbeitsrechts) mit zahlreichen Haupt- und Nebengebieten

  • Strafverfahren einschließlich Ordnungswidrigkeiten.

Bei dem Oberlandesgericht Köln wurden jährlich von den hier tätigen Richterinnen und Richtern etwa 11.500 Zivil- und Strafverfahren bearbeitet.

 

Das Oberlandesgericht ist vor allem Rechtsmittelinstanz, das heißt 2. oder 3. Instanz für Prozesse, die bei einem Amts- oder Landgericht im Oberlandesgerichtsbezirk begonnen haben. Im Wesentlichen ist das Oberlandesgericht für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • in Zivilrechtsstreitigkeiten vor allem als 2. Instanz für die Berufungen gegen Urteile der Landgerichte und für Beschwerden gegen Beschlüsse der Landgerichte. Einen wichtigen Bereich bei den Zivilsachen stellen die Familienangelegenheiten dar, also die Scheidungs-, Kindschafts- und Unterhaltssachen, bei denen die Oberlandesgerichte unmittelbar als 2. Instanz für die Entscheidungen der Amtsgerichte zuständig sind;

  • in Strafsachen als 3. Instanz für die Revisionen gegen die Berufungsurteile der Landgerichte und für die Beschwerden gegen Beschlüsse der Landgerichte. Ein wichtiger Bereich in Strafsachen ist die Haftprüfung, die von dem Oberlandesgericht spätestens 6 Monate nach jeder Verhaftung eines Untersuchungshäftling von Amts wegen vorgenommen werden muss, und bei der geprüft wird, ob die Untersuchungshaft weiterhin gerechtfertigt ist;

  • darüber hinaus für einige Angelegenheiten im Rahmen einer Spezialzuständigkeit.