Zivilsachen

In Zivilsachen ist die Berufung vom Landgericht zum Oberlandesgericht im Allgemeinen nur dann zulässig, wenn die unterlegene Partei den Prozess in Höhe von mehr als EURO 600 verloren oder das Landgericht die Berufung zugelassen hat.

Gegen Berufungsurteile der Oberlandesgerichte kann der Unterlegene – mit Ausnahme bei einstweiligen Verfügungen - grundsätzlich das Rechtsmittel der Revision einlegen. Die Revision ist jedoch nach neuem Recht nur dann zulässig, wenn das Oberlandesgericht sie ausdrücklich oder das Revisionsgericht sie auf die Beschwerde gegen die Nichtzulassung zugelassen hat. Über die Revision entscheidet der Bundesgerichtshof in Karlsruhe.

Die Berufung zum Oberlandesgericht und die etwaig folgende Revision zum Bundesgerichtshof unterscheiden sich dadurch, dass mit der Berufung das angefochtene Urteil sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht überprüft werden kann, während mit der Revision nur Rechtsfehler und Verfahrensverstöße gerügt werden können. Dies bedeutet, dass das Oberlandesgericht soweit notwendig auch selbst Beweise - etwa durch Zeugen oder Sachverständige - erhebt, wohingegen der Bundesgerichtshof die Rechtslage lediglich anhand der Akten prüft.

Strafsachen

In Strafsachen beginnt der ganz überwiegende Teil aller Verfahren bei einem Amtsgericht, gegen dessen Urteil der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft Berufung einlegen können. Über die Berufung verhandelt dann das Landgericht. Gegen dessen Urteil können wiederum der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft Revision einlegen, die sodann in dritter und letzter Instanz durch das Oberlandesgericht entschieden wird.

Die Berufung zum Landgericht und die etwaig folgende Revision zum Oberlandesgericht unterscheiden sich dadurch, dass bei einer Berufung das angefochtene Urteil sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht überprüft wird, das Landgericht also insbesondere eine Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung etc. wiederholt und den strafbaren Sachverhalt selbst neu feststellt. Mit der Revision bei dem Oberlandesgericht können hingegen nur Rechtsfehler und Verfahrensverstöße gerügt werden. Dies bedeutet, dass das Oberlandesgericht an die vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen gebunden ist und selbst keine Beweise mehr erhebt, sondern den Fall lediglich anhand der Akten prüft.

Ist die Revision nicht begründet, weil das angefochtene Urteil keine Fehler enthält, kann sie ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss verworfen werden.