- Der Vortrag ist Teil der mündlichen Prüfung in der staatlichen Pflichtfachprüfung und geht dem Prüfungsgespräch voraus (§ 10 Abs. 1 Satz 2 JAG NRW).
- Die Aufgabenstellung für den Vortrag wird dem Zivilrecht, dem Strafrecht oder dem Öffentlichen Recht entnommen.
- Das Rechtsgebiet des Vortrags wird mit der Ladung zur mündlichen Prüfung rund drei Wochen vor der mündlichen Prüfung mitgeteilt. Die Zuteilung des Rechtsgebietes für den Vortrag erfolgt nach dem Zufallsprinzip; Wünsche können insoweit nicht geäußert werden.
- Die Vorbereitungszeit auf den Vortrag beträgt eine Stunde, die Vortragszeit höchstens 12 Minuten (§ 15 Abs. 4 Sätze 2 und 3 JAG NRW).
- Zulässige Hilfsmittel sind folgende Gesetzessammlungen:
- Habersack nebst Ergänzungsband,
- Sartorius I (Verfassungs- und Vewaltungsgesetze)
- Rehborn (Gesetze des Landes NRW)
Die Gesetzessammlungen werden gestellt und brauchen daher nicht mitgebracht zu werden.