• Die Schwerpunktbereichsprüfung wird von den Universitäten abgenommen und soll im Regelfall dem mündlichen Teil der staatlichen Pflichtfachprüfung vorausgehen (§ 10 Abs. 1 Satz 2 JAG NRW). Ihre Note geht zu 30% in die Gesamtnote der ersten Prüfung ein (§ 29 Abs. 2 Satz 1 JAG NRW).

  • Gegenstand der Schwerpunktbereichsprüfung sind der vom Prüfling gewählte Schwerpunktbereich und die mit ihm ggf. zusammenhängenden Pflichtfächer einschließlich der interdisziplinären und internationalen Bezüge des Rechts (§ 28 Abs. 3 Satz 1 JAG NRW). Die Schwerpunktbereichsprüfung besteht mindestens aus einer häuslichen Arbeit und einer Aufsichtsarbeit.

  • Näheres regeln die jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen der Universitäten.