Bei der Berechnung der Semesterzahl für den Freiversuch können bis zu vier Semester für Studiengangsverzögerungen infolge einer Behinderung unberücksichtigt bleiben (§ 25 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 JAG NRW).
Die Frist für die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten kann für Prüflinge mit Behinderung auf Antrag um bis zu zwei Stunden verlängert werden (§ 13 Abs. 1 S. 1 JAG NRW).
Die Vorbereitungszeit für den Vortrag kann für Prüflinge mit Behinderung auf Antrag um bis zu 30 Minuten verlängert werden (§ 15 Abs. 4 S. 2 JAG NRW).
Prüflingen mit Behinderung kann auch auf andere Weise ein Nachteilsausgleich gewährt werden (Schreibpausen, Stehpult, Computer etc.).
In jedem Fall ist die Vorlage eines amtsärztlichen Attests erforderlich, das die Behinderung und die Notwendigkeit des Nachteilsausgleichs bescheinigt. Die Kosten einer amtsärztlichen Untersuchung tragen die Prüflinge (§ 13 Abs. 1 S. 2 JAG NRW).