
Sie werden gebeten, möglichst von einer persönlichen Vorsprache abzusehen und Anträge und Schreiben per Post zu übersenden oder in dem vor dem Gebäude befindlichen Briefkasten einzuwerfen.
Anfragen per E-Mail senden Sie bitte an justizpruefungsamt@olg-koeln.nrw.de
Bei eiligen oder nicht schriftlich oder telefonisch zu klärenden Angelegenheiten können Sie ausnahmsweise einen Termin vereinbaren. Hierzu gehört nicht die Abgabe der Meldung zur staatlichen Pflichtfachprüfung.
Hier finden Sie Ihre Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner
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Klausurtermin Januar 2023
Die schriftlichen Arbeiten aus der Klausurenreihe Januar 2023
haben die Prüflinge mit den folgenden Kennziffern nicht bestanden:
Liste ( 53 KB)
Die Bescheide über das vorzeitige Nichtbestehen der Prüfung sind zeitnah zur Post gegangen.
Die Postlaufzeit (maximal 3 Tage) ist daher abzuwarten.
Kandidaten, die zur mündlichen Prüfung zugelassen sind, erhalten die Ergebnisse der Klausuren zu Beginn des 4. Monats nach den Klausuren per einfachem Brief. Die Versendung der Briefe erfolgt regelmäßig am 5. Tag des 4. Monats nach den Klausuren. Sollte dieser Tag auf einen arbeitsfreien Tag fallen, erfolgt die Absendung am ersten Werktag, der auf den 5. des Monats folgt. Darüber hinaus werden die Ergebnisse der Aufsichtsarbeiten, die Prüfungskommission und das Rechtsgebiet, dem der Vortrag entnommen wird, 3 Wochen vor dem Prüfungstermin in der Ladung zur mündlichen Prüfung mitgeteilt. Der mündliche Prüfungstermin wird im 5. Monat nach Anfertigung der Aufsichtsarbeiten stattfinden. Weitere Angaben werden im Vorfeld nicht gemacht.
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Im Juni 2023 findet kein Losverfahren statt.
Die Aufsichtsarbeiten werden ausschließlich im Gerichtsgebäude Reichenspergerplatz in Köln angefertigt werden. Die Ladungen werden ca. 14 Tage vor dem Klausurtermin verschickt.
Es wird im Hinblick auf die am 01.01.2024 in Kraft tretenden gesetzlichen Neuregelungen aufgrund des "Personengesellschaftsrechts-modernisierungsgesetz – MoPeG" vom 10.08.2021 klargestellt, dass diese unmittelbar zum Gegenstand der Aufsichtsarbeiten, des Vortrags und des Prüfungsgesprächs in der staatlichen Pflichtfachprüfung gemacht werden können.
Es gibt insoweit keine Übergangsfrist.