Wenn aufgrund einer erfolgreich abgeschlossenen fachspezifischen Fremdsprachenausbildung im Sinne des § 25 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 JAG NRW (z.B. CUSL- Programm der Universität zu Köln oder FFA an der Universität Bonn) ein Semester unberücksichtigt bleibt, kann diese gleichzeitig als Fremdsprachennachweis (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 JAG NRW) genutzt werden?

Ja. Die erfolgreiche Teilnahme an einer abgeschlossenen fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Ausbildung im Inland gilt als Fremdsprachennachweis, auch wenn aufgrund der fremdsprachigen rechtwissenschaftlichen Ausbildung ein Freisemester gem. § 25 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 JAG NRW gewährt wird.