Ja. Die praktischen Studienzeiten können im Ausland (§ 8 Abs. 3 S. 2 JAG NRW) oder in einem anderen Bundesland abgeleistet werden. Im Falle eines Auslandspraktikums muss die Praktikumsbescheinigung i.d.R. übersetzt werden, sofern sie nicht in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt wurde.