Nur wenn der Steuerberater zugleich Volljurist ist, kann das Rechtspflegpraktikum oder das Wahlpraktikum bei einer Steuerberaterkanzlei absolviert werden. Eine Anerkennung als Verwaltungspraktikum ist nicht möglich.
Nur wenn der Steuerberater zugleich Volljurist ist, kann das Rechtspflegpraktikum oder das Wahlpraktikum bei einer Steuerberaterkanzlei absolviert werden. Eine Anerkennung als Verwaltungspraktikum ist nicht möglich.