Ja. Die Ableistung der praktischen Studienzeit bei einer / einem einzelnen Abgeordneten ist grundsätzlich zulässig.

Die / Der Abgeordnete sollte jedoch Volljurist/-in sein. Hilfsweise genügt es auch, wenn die Ausbildung des Studierenden von einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter übernommen wird, die bzw. der Volljuristin bzw. Volljurist ist. Die Bestätigung dieser Voraussetzung erfolgt in der Regel durch Unterschrift auf dem Praktikumsnachweis nach § 8 Abs. 6 JAG NRW.

Das Verwaltungspraktikum kann auch bei einer Fraktion abgeleistet werden.