Nein. Bei der zeitlichen Gestaltung können die Ausbildungsstellen ihren jeweiligen Gegebenheiten Rechnung tragen und es ist nicht zwingend erforderlich, dass die Studierenden die Dienststunden ihrer Ausbilderin oder ihres Ausbilders einhalten. Es gibt keine "Mindestwochenstundenzahl", die die Studierenden anwesend sein müssen.

Grundsätzlich ist jedoch § 8 Abs. 1 Satz 2 JAG NRW zu berücksichtigen, wonach den Studierenden ein Einblick in die Praxis vermittelt und Gelegenheit zu einer praktischen Mitarbeit gegeben werden soll.