Die Voraussetzungen für die Ernennung zur Richterin bzw. zum Richter ergeben sich aus § 9 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG). Danach darf in das Richterverhältnis nur berufen werden, wer
- Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes (GG) ist,
- die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt und
- die Befähigung zum Richteramt erworben hat, also Volljurist ist.
Für die Befähigung zum Richteramt muss ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität, abgeschlossen mit der ersten Prüfung, ein anschließender Vorbereitungsdienst (Rechtsreferendariat) sowie eine erfolgreiche zweite juristische Staatsprüfung nachgewiesen werden.
Die weiteren Voraussetzungen für eine Einstellung in den richterlichen Probedienst in Nordrhein-Westfalen sind:
- Vorzugsweise Prädikatsexamen (mind. 9,0 Punkte) in der zweiten juristischen Staatsprüfung, mindestens aber 7,76 Punkte
Im öffentlichen Dienst gilt das Prinzip der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG). Nach dem Erlass des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 29.06.1999 können neben Juristen mit einem Prädikatsexamen auch solche Bewerberinnen und Bewerber zu einem Auswahlgespräch eingeladen werden, die in der zweiten juristischen Staatsprüfung weniger als 9,0 Punkte, aber mindestens 7,76 Punkte erreicht haben und sich durch besondere persönliche Eigenschaften auszeichnen. Dies können z. B. besondere Leistungen im Abitur, im Studium, in der ersten juristischen Staatsprüfung, in der Referendarzeit erheblich über der Note der zweiten juristischen Staatsprüfung liegende Beurteilungen oder besondere persönliche Fähigkeiten und Leistungen sein, welche die Persönlichkeit einer Richterin / eines Richters positiv prägen und die Bewerberin / den Bewerber aus dem Bewerberfeld herausheben.
Ein Ergebnis von mindestens 7,76 Punkten in der zweiten juristischen Staatsprüfung ist jedoch zwingende Voraussetzung für eine Einstellung in den richterlichen Probedienst in Nordrhein-Westfalen. Wir bitten daher Assessor/innen, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, von einer Bewerbung abzusehen.
- In ein Richterverhältnis auf Probe darf nach § 2 2 LRiStaG in Verbindung mit § 14 Abs. 3 LBG NRW nur eine Person eingestellt werden, die das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Aus § 14 LBG NRW ergeben sich einige Ausnahmetatbestände, die diesen Zeitpunkt nach hinten verschieben können.
- Dienstfähigkeit aus amtsärztlicher Sicht
Bewerberinnen und Bewerber sollten sich zudem durch besondere persönliche Kompetenzen (z.B. Einsatzbereitschaft, praktische Befähigung, Kommunikationsfähigkeit, Entscheidungsfreude) sowie soziale Kompetenzen (Einfühlungsvermögen für die Interessen der Verfahrensbeteiligten, Orientierung am Gemeinwohl, Verantwortungsbewusstsein) auszeichnen.
Frauen erhalten unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 LGG NRW i.V.m. § 14 Abs. 2 LBG NRW bei gleicher Qualifikation den Vorzug.
Das Land NRW bemüht sich bevorzugt um die Einstellung und Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen. Bewerbungen geeigneter schwerbehinderter Menschen und gleichgestellter behinderter Menschen im Sinne des §2 Abs. 3 SGB IX sind daher ausdrücklich erwünscht.
