Bei zweimaligem Misserfolg in der zweiten juristischen Staatsprüfung kann die Präsidentin oder der Präsident des LJPA die nochmalige Wiederholung der Prüfung gestatten, wenn eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Der Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Bekanntgabe des Prüfungsbescheides im ersten Wiederholungsversuch bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des OLG zu stellen; dem Antrag muss keine Begründung beigefügt werden. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist der Eingang beim OLG.

Eine erneute Aufnahme in den Vorbereitungsdienst findet nicht statt.

Nach der Gestattung des zweiten Wiederholungsversuchs werden die Prüflinge in der Regel zu dem Klausurtermin im auf die Gestattung folgenden Monat geladen.