Zusatzvergütungen
(Selbstverpflichtung bei Zahlung von Zusatzvergütungen durch private Ausbildungsstellen während der Rechtsanwaltsstation, Wahlstation oder des Ergänzungsvorbereitungsdienstes)

Einige private Ausbildungsstellen gewähren Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren für eine in den Ausbildungsrichtlinien vorgesehene Tätigkeit zusätzlich zu der gewährten Unterhaltsbeihilfe eine Vergütung, sei es z.B. in Form eines monatlichen Zuschusses oder als Einmalzahlung am Ende der Ausbildung.

Zusatzvergütungen privater Ausbildungsstellen, soweit sie nicht für eine von der Ausbildung unabhängige, gesonderte Beschäftigung gewährt werden, sind nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts Teil des aus dem Referendarausbildungsverhältnis  resultierenden Arbeitsentgelts. In der Regel liegt den geleisteten Zusatzvergütungen kein abgrenzbares, eigenes Beschäftigungsverhältnis zugrunde, das auch sozialversicherungsrechtlich anerkannt würde. Das Land Nordrhein-Westfalen als Arbeitgeber im steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Sinne hat somit die von diesen Stellen geleisteten Zusatzvergütungen bzw. sonstigen geldwerten Zuwendungen in die Berechnung des abzuführenden Gesamtsozialversicherungsbeitrags einzubeziehen und muss die darauf entfallenden Sozialversicherungsabgaben einschließlich der u.U. notwendigen Nachversicherung zur Rentenversicherung durchführen, obwohl es weder auf ihre Gewährung noch ihre Höhe Einfluss hat.

Bislang wurde die Zusatzvergütung unmittelbar von den privaten Ausbildungsstellen an die Rechtsreferendare ausgezahlt, die private Ausbildungsstelle hat das Land Nordrhein-Westfalen von Sozialversicherungsabgaben freigestellt. Eine von der Ausbildungsstelle abgegebene Freistellungerklärung lässt die Beitragszahlungspflicht des Landes hinsichtlich dieser zusätzlichen Vergütung aber nicht entfallen.

Nordrhein-Westfalen will Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren auch in Zukunft die Möglichkeit geben, in Anerkennung besonderer Leistungen "in der Station" Zusatzvergütungen von ihren Ausbildungsstellen zu beziehen. Um dies sozialversicherungsrechtlich ordnungsgemäß abwickeln zu können, ist allerdings die bisherige Praxis umzustellen.

Mit Wirkung zum 01.01.2017 wird daher § 3 der Verordnung über die Gewährung einer monatlichen Unterhaltsbeihilfe an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare dahingehend neu gefasst, dass von allen geleisteten Zusatzvergütungen privater Ausbildungsstellen an zugewiesene Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare innerhalb einer Station 25 Prozent auf die gewährte Unterhaltsbeihilfe angerechnet wird.

Eine wichtige Änderung ist, dass die Ausbildungsstelle bereits ab 01.01.2017 die Zusatzvergütung nicht mehr direkt an die Referendare, sondern an das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) zahlt und das Land  diesen Betrag abzüglich der im Lohnsteuerabzugsverfahren anfallenden Beträge sowie der von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge auskehrt. Eine Anrechnung erfolgt auch dann, wenn die Zusatzvergütung entgegen der Selbstverpflichtung der Ausbildungsstelle unmittelbar an den Referendar ausgezahlt wird.

Auf das angefügte "Merkblatt für private Ausbildungsstellen" sowie die "Selbstverpflichtung bei Zahlung von Zusatzvergütungen"  wird verwiesen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Zusatzvergütung bis zum dritten Werktag eines Monats an das LBV zu überweisen ist, damit die Auszahlung zusammen mit der Unterhaltsbeihilfe zum Ende des Monats erfolgen kann. Ferner ist die  Zusatzvergütung mittels des angefügten Vordrucks "Zusatzvergütung" ebenfalls mitzuteilen.