Das Schlusszeugnis über das Ergebnis eines Ausbildungsabschnitts und die Zeugnisse über die Teilnahme an den Arbeitsgemeinschaften (§ 46 JAG NRW) werden bei der Stammdienststelle gesammelt und der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts übersandt.

Vor Aufnahme in die Personalakten erhalten die Referendarinnen und Referendare von den Zeugnissen gemäß §§ 104, 16 Abs.1 LBG Kenntnis.

Sie können Gegendarstellungen erheben.