Referendarinnen und Referendare unterliegen der Sozialversicherungspflicht und erhalten deshalb keine Beihilfe im Krankheitsfall. Für die Dauer des juristischen Vorbereitungsdienstes müssen sie daher gesetzlich krankenversichert sein.

Die Versicherer benötigen in aller Regel folgende Angaben:

  1. Arbeitgeber: Land NRW

  2. Ansprechpartner: Geben Sie bitte die Referendarabteilung Ihrer Stammdienststelle an

  3. Arbeitgeberbetriebsnummer:
    LG Aachen: 300 16 626,  LG Bonn: 320 64 128,  LG Köln: 380 02 455

Sie sind allerdings gemäß §§ 32 Abs.3 JAG NRW, 5 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei. Es wird ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet.

Beim Ausscheiden aus dem Dienst kommt  ggf. eine Nachversicherung in Betracht.

Auf die Möglichkeit der Nachversicherung bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und der hiermit verbundenen Einjahresfrist ( § 186 SGB IV) wird hingewiesen.

Bereits vor der Beendigung des Vorbereitungsdienstes müssen die Referendarinnen und Referendare eigene Aktivitäten bei der Suche nach einer Beschäftigung entfalten. Außerdem begründet § 37b SGB III für Personen, deren Ausbildungsverhältnis endet, die Verpflichtung, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen.

Es ist empfehlenswert, sich rechtzeitig mit der zuständigen Agentur für Arbeit persönlich in Verbindung zu setzen, weil eine verspätete Meldung zur Verhängung einer Sperrzeit führt, während derer der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht (§ 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 7, Abs. 6 SGB III).