Referendarinnen und Referendare leisten den juristischen Vorbereitungsdienst im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses ab ( § 30 Abs. 1 JAG NRW). Die Dienstbezeichnung lautet: "Rechtsreferendarin" bzw. "Rechtsreferendar".

Dienstvorgesetzter und als solcher zuständig für die dienstrechtlichen Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der Referendarinnen und Referendare ist gemäß § 32 Abs. 1 JAG NRW die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts, dem die Referendarin bzw. der Referendar als Stammdienststelle zugewiesen worden ist.

Zuständig für alle die Ausbildung leitenden Entscheidungen ist die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.