Zur Übernahme einer Nebentätigkeit oder zur Fortsetzung einer Tätigkeit neben dem Vorbereitungsdienst bedarf es der vorherigen Genehmigung des Präsidenten des Oberlandesgerichts (§§ 7 Abs.1, 49, 57 LBG NRW, § 6 NtV NRW). Genehmigungsanträge sind rechtzeitig vor Beginn der Nebentätigkeit mit näherer Angabe über Arbeitgeber, Art und Umfang der auszuführenden Tätigkeit, über Arbeitszeit und über die Vergütung - auf dem Dienstwege - einzureichen. Ein Antragsvordruck wird/wurde Ihnen vor Aufnahme des Vorbereitungsdienstes mit den Unterlagen für die Unterhaltsbeihilfe übersandt. Sie können ihn allerdings auch auf der Homepage des Oberlandesgerichts Köln finden.

Der zulässige zeitliche Umfang der Nebentätigkeit beträgt bei juristischem Bezug 10 Wochenstunden, bei nicht juristischem Bezug 8 Wochenstunden.

Wegen der Anrechnung eines Entgelts auf die Unterhaltsbeihilfe wird auf § 3 der Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendare verwiesen. Eine Anrechnung erfolgt, soweit das Entgelt den Grundbetrag der Unterhaltsbeihilfe zuzüglich etwaiger Familienzuschläge um das 1 ½  - Fache übersteigt.

Aus sozialversicherungsrechtlichen Gründen sind Sie verpflichtet, auch dem Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW den Arbeitgeber der Nebentätigkeit mit Namen und Anschrift und das vereinbarte Entgelt bekannt zu geben.

Die Durchführung eines Hochschulstudiums (auch als Gasthörer) während des Vorbereitungsdienstes ist Ihrer Stammdienststelle anzuzeigen. Das Studium kann untersagt werden,  wenn es den Vorbereitungsdienst beeinträchtigt (§§ 7 Abs.1, 51 Abs. 2 LBG NRW). Einer Genehmigung bedarf es nicht.