Referendarinnen und Referendare, die einen Ausbildungsabschnitt oder Teile eines Ausbildungsabschnitts im Ausland absolvieren, erhalten einen sog. Kaufkraftausgleich in entsprechender Anwendung des Bundesbesoldungsgesetzes, § 1 Abs. Satz 5 Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendare (Unterhaltsbeihilfenverordnung).

Entspricht die Kaufkraft der Bezüge am ausländischen Dienstort nicht der Kaufkraft der Bezüge im Inland am Sitz der Bundesregierung, ist der Unterschied auszugleichen, §  7 Abs. 1 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG).

Der Kaufkraftausgleich muss nicht beantragt werden, sondern das Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW wird automatisch durch die hiesige Besoldungsabteilung über den Auslandsaufenthalt informiert. Das Nähere zur Festsetzung des Kaufkraftausgleichs regelt das Auswärtige Amt im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern durch allgemeine Verwaltungsvorschrift, § 7 Abs. 3 BBesG.

Auskünfte über die derzeitige Höhe des Kaufkraftausgleichs für Ihren Auslandsdienstort können Sie erhalten unter den Telefonnummern:

0221 / 7711 – 494

0221 / 7711 – 190.