Hinweise zum Erholungsurlaub

Referendarinnen und Referendare erhalten Urlaub nach §§ 32 Absatz 2 Satz 3 JAG NRW, 71 LBG in Verbindung mit der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW in der jeweils geltenden Fassung (Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW - FrUrlV NRW). Der jährliche Urlaubsanspruch beträgt 30 Tage (§ 18 Absatz 2 FrUrlV NRW), welcher entsprechend des Einstellungsdatums anteilsmäßig berechnet wird. Schwerbehinderte (GdB von wenigstens 50, § 2 Abs. 2 SGB IX) Referendarinnen und Referendare erhalten Zusatzurlaub nach § 208 Abs. 1 S. 1 SGB IX.

Nach §§ 20 Absatz 1 FrUrlV NRW, 32 Absatz 4 Satz 2 JAG NRW ist der Urlaub so zu bewilligen, dass der geordnete Ablauf der Ausbildung gewährleistet ist. Aus diesem Grund wird der genehmigungsfähige Urlaub pro Ausbildungsabschnitt[1] wie folgt begrenzt:

  • Bis dreimonatige Ausbildungsabschnitte: 10 Tage.
  • Vier- bis sechsmonatige Ausbildungsabschnitte: 20 Tage.
  • Bei längeren Ausbildungsabschnitten kann der gesamte Jahresurlaub genommen werden (maximal 30 Tage).
  • Vor der mündlichen Prüfung kann außerhalb einer Station unbegrenzt Erholungsurlaub genommen werden.

Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann ausnahmsweise Urlaub auch über diese Höchstgrenzen hinaus gewährt werden. 

  • Während der ersten drei Ausbildungsmonate (§ 17 Absatz 2 Satz 2 FrUrlV NRW) (Ausnahme: Prüfungstermine im Verbesserungsversuch der staatlichen Pflichtfachprüfung),
  • während der Einführungslehrgänge und
  • während der Zeit der Fertigung der Aufsichtsarbeiten gem. § 51 Abs.1, 53 JAG NRW

besteht Urlaubssperre.

Urlaub, der nicht innerhalb von fünfzehn Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres in Anspruch genommen worden ist, verfällt (§ 19 Abs. 2 FrUrlV NRW)[2]. Eine "Auszahlung" dieser Urlaubstage erfolgt nicht. Da ausreichend Möglichkeiten bestehen, Erholungsurlaub zu nehmen, wird auch im Übrigen nicht genommener Urlaub nicht vergütet. Erholungsurlaub kann auch in der Zeit nach der Wahlstation bis zu dem Termin der mündlichen Prüfung genommen werden. Urlaub für das dritte Jahr des Vorbereitungsdienstes muss spätestens einen Monat nach Beendigung des 24. Ausbildungsmonats erteilt und bis zum Tag vor der mündlichen Prüfung genommen sein.

Urlaub für die Zeit nach den Klausuren der zweiten juristischen Staatsprüfung kann nur unter dem Vorbehalt bewilligt werden, dass die Examensklausuren termingerecht abgewickelt werden können.

Urlaubsgesuche sind bis spätestens zwei Wochen vor Urlaubsbeginn bei der Stammdienststelle einzureichen. Das Urlaubsgesuch soll grundsätzlich von der Ausbilderin oder dem Ausbilder, der bzw. dem man im Urlaubszeitraum zugewiesen ist, und ggf. AG-Leitungen abgezeichnet sein. Sollte die Unterschrift nicht möglich sein, genügt in Einzelfällen auch eine Bestätigungs-E-Mail der Ausbilderin bzw. des Ausbilders. Urlaub darf erst bei vorliegender Bewilligung angetreten werden. Liegt die Bewilligung nicht rechtzeitig vor, ist Kontakt zur Stammdienststelle aufzunehmen.

Urlaub kann grundsätzlich auch für einzelne Tage genommen werden. Dies gilt nicht, wenn Tage betroffen sind, an denen eine Arbeitsgemeinschaft stattfindet. In diesem Fall wird Urlaub grundsätzlich nur für die Dauer von mindestens drei aufeinanderfolgenden Arbeitstagen und nur in begründeten Ausnahmefällen für einzelne Tage gewährt.

Soweit während des Urlaubs eine Erkrankung eintritt, bedarf es einer sofortigen Anzeige der Erkrankung gegenüber der Stammdienststelle.

Hinweise zum Sonderurlaub

Anspruch auf Sonderurlaub kann u.a. in folgenden Fällen bestehen:

  • § 25 FrUrlV NRW: Urlaub zur Ausübung staatsbürgerlicher Rechte und zur Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten
  • § 26 FrUrlV NRW: Urlaub für staatsbürgerliche, berufliche, kirchliche und gewerkschaftliche, sportliche und ähnliche Zwecke (z.B. AG – Fahrt)
  • § 29 FrUrlV NRW: Urlaub für ehrenamtliche Mitarbeit in der Jugendhilfe
  • § 33 FrUrlV NRW: z.B. Urlaub für Niederkunft der Ehefrau, Lebenspartnerin oder Lebensgefährtin, Sterbefall eines nahen Angehörigen der ersten Linie (nur Eltern oder Kind), Erkrankung eines nahen Angehörigen oder eines Kindes

Weitere Fälle finden sich in §§ 25 ff. FrUrlV NRW.



[1] Jeder Wechsel einer Ausbildungsstelle gilt als Ausbildungsabschnitt in diesem Sinne.

[2] Der Urlaub muss bis spätestens Ende März des übernächsten Jahres angetreten und beendet werden. Beispiel: Urlaub 2022 bis Ende März 2024.