Aus dem Vorbereitungsdienst ist zu entlassen, wer die Entlassung verlangt. In diesem Fall soll eine Wiedereinstellung im Regelfall nicht vor Ablauf von sechs Monaten erfolgen (§ 31 Abs. 2 JAG).

Die Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst kann zwar jederzeit beantragt werden, wobei die Angabe von Gründen nicht erforderlich ist. Die Entlassung erfolgt auch unverzüglich. Dies kann aber je nach Geschäftsanfall einige Wochen in Anspruch nehmen. Es wird daher nachdrücklich darum gebeten, den Antrag vier bis sechs Wochen vor dem gewünschten Entlassungszeitpunkt bei dem Oberlandesgericht einzureichen.

Die Wiedereinstellungsregelung wird streng gehandhabt; Ausnahmen werden nur in Härtefällen gemacht.