Während des Vorbereitungsdienstes können unter Anrechnung auf die Ausbildungsabschnitte Ausbildungslehrgänge bis zur Gesamtdauer von drei Monaten durchgeführt werden (§ 37 Abs. 1 JAG NRW).

Ferner kann die freiwillige Teilnahme an ausbildungsfördernden Veranstaltungen bis zu insgesamt drei Monate auf die Ausbildung angerechnet werden (§ 37 Abs. 3 JAG NRW).