Bereits vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes müssen eigene Aktivitäten bei der Suche nach einer Beschäftigung entfaltet werden. § 38 Abs.1 SGB III begründet für Personen, deren Ausbildungsverhältnis endet, die Verpflichtung, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden.

Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen.

Es wird dringend empfohlen, sich alsbald mit der zuständigen Agentur für Arbeit persönlich in Verbindung zu setzen, weil eine verspätete Meldung zur Verhängung einer Sperrzeit führt, während derer der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht (§ 144 Absatz 1 Satz 2 Nr. 7, Absatz 6 SGB III).

Sollte beabsichtigt sein, einen Antrag auf Arbeitslosengeld zu stellen, kann eine Arbeitsbescheinigung für Arbeitslosengeld per E-Mail über referendare@olg-koeln.nrw.de E-Mail-Adresse, öffnet Ihr Mail-Programm bei der Referendarabteilung des Oberlandesgerichts beantragt werden. Die Arbeitsbescheinigung wird an das LBV weitergeleitet, welches diese nach Vervollständigung der Daten per BEA-Verfahren an die ARGE übermittelt. Die Ausstellung der Arbeitsbescheinigung kann erst nach dem Eingang der Information über das Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung erfolgen.