-
während der ersten 5 Monate von einer zivilrechtlichen Arbeitsgemeinschaft bei einem Landgericht des Ausbildungsbezirks, die mit einem einmonatigen Einführungslehrgang beginnt (§ 37 Abs. 2 S.1 JAG NRW),
-
während des 6. bis 8. Monats von einer strafrechtlichen Arbeitsgemeinschaft bei einem Landgericht des Ausbildungsbezirks, die mit einem einwöchigen Einführungslehrgang beginnt (§ 37 Abs. 2 S.1 JAG NRW),
-
während des 9. bis 11. Monats von einer öffentlich-rechtlichen Arbeitsgemeinschaft bei der Bezirksregierung ,
-
während des 12. bis 20. Monats von einer zivilrechtlichen, strafrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Arbeitsgemeinschaft bei dem Oberlandesgericht oder einem Landgericht des Ausbildungsbezirks.
Im Falle eines Auslandsaufenthalts nach § 35 Abs. 5 JAG NRW findet eine Ausbildung in einer Arbeitsgemeinschaft im Regelfall nicht statt (§ 43 Abs. 4 S.1 JAG NRW).
Siehe auch Ablaufplan Vorbereitungsdienst