Ausländische Mitbürger dürfen grundsätzlich eine Ehe nur eingehen, wenn sie ein Zeugnis der zuständigen Behörde ihres Heimatstaates darüber beigebracht haben, wonach der Eheschließung ein in den Gesetzen ihres Heimatstaates begründetes Ehehindernis nicht entgegensteht (§ 1309 Abs.1 BGB).

Da eine Vielzahl von Staaten diese Zeugnisse nicht ausstellen oder aber die Bescheinigungen nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, bedürfen die Staatsangehörigen dieser Staaten zur Eheschließung einer Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses gemäß § 1309 Abs.2 BGB. Für diese Entscheidung sind die Präsidenten der Oberlandesgerichte zuständig.

Der Befreiungsantrag selbst wird von dem Standesbeamten bei der Anmeldung der Eheschließung entgegengenommen. Die Verlobten haben sich daher zunächst an das Standesamt ihres Wohnortes zu wenden.

Zur Vorbereitung des Antrags durch das Standesamt dient die Kölner Liste Online, bestehend aus:

  1. Allgemeine Hinweise
    Verfahren zur Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses nach § 1309 Abs. 2 BGB
    (Stand: Januar 2022) PDF-Dokument, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tab (334 KB)

  2. Länderverzeichnis
    (Informationen über die für jedes Land vorzulegenden Nachweise)

 

Hinweis:
Verbindlich ist nur die auf diesen Seiten zum Download angebotene jeweils neueste Fassung der Allgemeinen Hinweise und der jeweiligen Länderinformationen.