Die verwendeten Gesetzestexte sollen auf dem neuesten Stand zu Beginn des Klausurmonats sein. Dabei ist die Verfügbarkeit in den Buchhandlungen entscheidend und nicht der Stand der Gesetzessammlung. Wenn eine Ergänzungslieferung erst nach Beginn des Klausurmonats erscheint, muss diese nicht mehr einsortiert werden.