• Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 HG NRW müssen Studierende während der Prüfungen eingeschrieben sein. 
  • In § 7 JAG NRW ist jedoch eine aktuelle Immatrikulation an der Hochschule nicht als Zulassungsvoraussetzung für die staatliche Pflichtfachprüfung. Daher wird eine Immatrikulation gemäß § 25 Abs. 1 JAG NRW zwingend nur für eine Meldung zum Freiversuch für erforderlich erachtet. Sofern die staatliche Pflichtfachprüfung nicht im Freiversuch unternommen wird, ist die Immatrikulation keine Zulassungsvoraussetzung. 
  •  Während der Dauer der staatlichen Pflichtfachprüfung ist eine Immatrikulation nicht erforderlich.