Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 HG NRW müssen Studierende während der Prüfungen eingeschrieben sein.
In § 7 JAG NRW ist jedoch eine aktuelle Immatrikulation an der Hochschule nicht als Zulassungsvoraussetzung für die staatliche Pflichtfachprüfung. Daher wird eine Immatrikulation gemäß § 25 Abs. 1 JAG NRW zwingend nur für eine Meldung zum Freiversuch für erforderlich erachtet. Sofern die staatliche Pflichtfachprüfung nicht im Freiversuch unternommen wird, ist die Immatrikulation keine Zulassungsvoraussetzung.
Während der Dauer der staatlichen Pflichtfachprüfung ist eine Immatrikulation nicht erforderlich.