• Vor und während jeder Prüfungsleistung (Klausur, Kurzvortrag und Prüfungsgespräch) müssen sich die Prüflinge dahingehend selbst beobachten, ob sie prüfungsfähig sind. Entschuldigungsgründe sind während des gesamten Prüfungsverfahrens unverzüglich geltend und glaubhaft zu machen. 
  • Im Falle einer akuten Erkrankung, die zur Prüfungsunfähigkeit führt, kann das Fernbleiben nur nach Vorlage eines amtsärztlichen Attestes entschuldigt werden. Die Kosten für das amtsärztliche Attest sind vom Prüfling zu tragen (§ 21 Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 13 Abs. 1 S. 2 JAG NRW). 
  • Prüfungsbedingte Erkrankungen (z.B. Nervosität, Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen wegen der Teilnahme an der Prüfung) können zur Entschuldigung nicht herangezogen werden. 
  • Wird das Fehlen bei einer Aufsichtsarbeit entschuldigt, so ist nicht nur die versäumte Aufsichtsarbeit, sondern es sind alle Aufsichtsarbeiten eines Klausurentermins zu wiederholen. 
  • Chronische Erkrankungen rechtfertigen im Regelfall keine Entschuldigung versäumter Prüfungsteile. Allerdings können auf der Grundlage von § 13 Abs. 1 Satz 2 JAG NRW bei chronischer Erkrankung Ausgleichsmaßnahmen (z.B. Schreibzeitverlängerung und/oder Pausenregelung) gewährt werden. Hierfür ist die Vorlage eines amtsärztlichen Attests erforderlich. Die Kosten für das amtsärztliche Attest sind vom Prüfling zu tragen.