• Bei der Berechnung der Semesterzahl für den Freiversuch können bis zu vier Semester für Studiengangsverzögerungen infolge einer Behinderung unberücksichtigt bleiben (§ 25 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 JAG NRW). 
  • Die Frist für die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten kann für Prüflinge mit Behinderung auf Antrag um bis zu zwei Stunden verlängert werden (§ 13 Abs. 1 S. 1 JAG NRW). 
  • Die Vorbereitungszeit für den Vortrag kann für Prüflinge mit Behinderung auf Antrag um bis zu 30 Minuten verlängert werden (§ 15 Abs. 4 S. 2 JAG NRW). 
  • Prüflingen mit Behinderung kann auch auf andere Weise ein Nachteilsausgleich gewährt werden (Schreibpausen, Stehpult, Computer etc.). 
  • In jedem Fall ist die Vorlage eines amtsärztlichen Attests erforderlich, das die Behinderung und die Notwendigkeit des Nachteilsausgleichs bescheinigt. Die Kosten einer amtsärztlichen Untersuchung tragen die Prüflinge (§ 13 Abs. 1 S. 2 JAG NRW).