Vorbereitungsraum für die mündliche Prüfung Vorbereitungsraum für die mündliche Prüfung
I.

Durch den Vortrag sollen die Prüflinge zeigen, dass sie befähigt sind, nach kurzer Vorbereitung in freier Rede eine juristische Problemstellung zu präsentieren sowie hierzu Position zu beziehen und diese unter richtiger Schwerpunktsetzung argumentativ zu begründen. Die Aufgabenstellung für den Vortrag wird dem Bürgerlichen Recht, dem Strafrecht oder dem Öffentlichen Recht, jeweils unter Einschluss der dazugehörenden Verfahrensrechte, entnommen. Es gibt Fallvorträge und Themenvorträge. Die Aufgabenstellung wird den Prüflingen am Prüfungstag übergeben. Die Vorbereitungszeit beträgt eine Stunde.

Der Vortrag soll bei einem Fallvortrag aus einer rechtlichen Würdigung in freier Rede bestehen. Bei einem Themenvortrag soll die Problemstellung strukturiert aufgearbeitet werden. Eine Wiedergabe des Sachverhalts bzw. der Themenstellung ist nicht erforderlich. Die Einzelheiten für die Bearbeitung ergeben sich aus dem Aufgabentext, insbesondere aus einem möglichen Bearbeitervermerk. Sowohl Vortragsform als auch Vortragsinhalt fließen in die Beurteilung ein.

II.

Zur Vorbereitung des Vortrags dürfen nur die zur Verfügung gestellten Gesetzessammlungen als Hilfsmittel benutzt werden. Zugelassene Hilfsmittel sind: Schönfelder nebst Ergänzungsband, Sartorius I, v. Hippel/Rehborn. Ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des im Fall erfassten Geschehens sind die gesetzlichen Vorschriften in der Fassung anzuwenden, die in den jeweils zur Verfügung gestellten Gesetzessammlungen abgedruckt ist, soweit sich nicht aus dem Bearbeitervermerk etwas anderes ergibt.

Weitere Hilfsmittel, wie beschriftete oder bedruckte Aufkleber oder selbstklebende Zettel, persönliche Aufzeichnungen, Taschenrechner, elektronische Datenverarbeitungsgeräte, Smartwatches, Mobiltelefone sowie ähnliche Kommunikationsgeräte und Speichermedien, sind nicht erlaubt. Bei einem Verstoß gegen dieses Verbot drohen prüfungsrechtliche Konsequenzen.

Gewöhnliche Armbanduhren und geräuschlos funktionierende Tischuhren, die lediglich zur Anzeige der Zeit und des Datums geeignet sind und über keine weiteren elektronischen Funktionalitäten oder eine Alarmfunktion verfügen, dürfen in den Vorbereitungsraum mitgenommen, aber während der Vorbereitungszeit nicht getragen oder sonst am Körper mit sich geführt werden. Sofern eine solche Uhr mitgebracht wird, ist sie beim Erreichen des Arbeitsplatzes im Vorbereitungsraum und bis zum Ende Ihrer Vorbereitungszeit für die Aufsicht gut sichtbar auf dem Tisch des Arbeitsplatzes abzulegen. Es ist nicht gestattet, die Uhr für die Dauer von Toilettengängen oder von ggf. bewilligten Nachteilsausgleichsmaßnahmen wieder aufzunehmen. Das Mitbringen und Ablegen einer Armbanduhr oder einer Tischuhr gemäß vorstehender Weisung geschieht auf eigene Gefahr; das Justizprüfungsamt Köln übernimmt (außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter) keine Haftung für einen Verlust oder die Beschädigung von Armbanduhren oder Tischuhren.

III.

Beim Vortrag können die Prüflinge Stichwortzettel benutzen. Das Ablesen einer schriftlichen Ausarbeitung entspricht nicht den Anforderungen an einen freien Vortrag (siehe Ziff. I). Der Vortrag darf die Dauer von 12 Minuten nicht überschreiten; er wird nach Ablauf dieser Zeit abgebrochen. Den Prüflingen werden während und nach dem Vortrag keine Fragen zur Ergänzung oder Klarstellung ihrer Ausführungen gestellt. Der Sachverhalt ist dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Anschluss an den Vortrag auszuhändigen.

Stand: 01.01.2019