Der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln hat mit Beschluss vom 25.03.2026 die sofortige Beschwerde des Verurteilten Hanno Berger gegen die Ablehnung der Wiederaufnahme durch das Landgericht Köln vom 01.08.2025 (112 KLs 19/24) als unbegründet verworfen. Da gegen den Beschluss des Senats kein Rechtsmittel stattfindet, ist damit eine Wiederaufnahme des Verfahrens aus den vorgebrachten Gründen endgültig abgelehnt.

Der Verurteilte beriet als Steuerrechtsexperte in den Jahren 2007 bis 2011 verschiedene Gesellschaften der Warburg Gruppe und initiierte und begleitete insbesondere sogenannte Cum/Ex-Geschäfte. Mit Urteil des Landgerichts Bonn vom 13.12.2022 (62 KLs 2/20) wurde er wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision verwarf der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 20.09.2023 (1 StR 187/23) als unbegründet. Seitdem wird die durch das Landgericht Bonn verhängte Freiheitsstrafe vollstreckt.

Mit Antrag vom 23.12.2024 hat der Verurteilte vor dem Landgericht Köln die Wiederaufnahme des Verfahrens, die Unterbrechung der Vollstreckung des bezeichneten Urteils und die Aufhebung der darin angeordneten Einziehung beantragt.

Er vertrat u.a. die Auffassung, es lägen neue Tatsachen und Beweismittel vor, bei deren Berücksichtigung nicht zu belegen sei, dass es sich bei den seiner Verurteilung zugrunde liegenden Aktiengeschäften um sog. ungedeckte Leerverkäufe gehandelt habe. Damit seien wesentliche Tatbestandsmerkmale der Steuerhinterziehung nicht feststellbar. Sein Geständnis betreffend das Vorliegen von Leerverkäufen widerrufe er. Ungeachtet dessen könne zudem dem Zeugen Dr. S., ein mit ihm langjährig freundschaftlich verbundener Kapitalmarkt­rechtler, auf dessen Aussage sich seine Verurteilung stütze, grundsätzlich nicht geglaubt werden, da sich dessen Angaben im Nachhinein in anderen wesentlichen Punkten als falsch herausgestellt hätten. Zudem habe auch dieser sein „Geständnis“ im Nachgang widerrufen.

Mit Beschluss vom 01.08.2025 hat das Landgericht Köln den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens als unzulässig verworfen und die Anträge auf Unterbrechung der Strafvollstreckung und Aufhebung der Einziehungsanordnung abgelehnt.

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Auch nach Ansicht des 3. Strafsenats habe der Verurteilte keinen hinreichenden Wiederaufnahmegrund aufgezeigt. Angesichts der im Urteil des Landgerichts Bonn vom 13.12.2022 dargelegten Beweisführung - insbesondere der über die beanstandeten Beweismittel hinausgehenden Zeugenaussagen und Unterlagen - geben die Angriffe des Verurteilten u.a. gegen den Zeugen Dr. S. und die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel keinen Anlass für die Annahme, dass die erkennenden Richter bei deren Berücksichtigung möglicherweise zu anderen Feststellungen gelangt wären, die einen Freispruch oder eine geringere Bestrafung nach sich gezogen hätten.

Auch soweit der Verurteilte sein eigenes, vor dem Landgericht Bonn abgelegtes "Geständnis" widerrufe, führe dies nicht zum Erfolg. Erforderlich hierfür wären Ausführungen dazu, aus welchen Gründen er mit seinem früheren Geständnis die Unwahrheit gesagt habe und weshalb er dieses nunmehr widerruft. Nur bei Anführung eines nach Sachlage einleuchtenden Motivs für das behauptete Falschgeständnis und einer plausiblen, mit den nach Aktenlage erkennbaren Umständen zu vereinbarenden Begründung für eine wahrheitswidrige Selbstbelastung könne ein in der Hauptverhandlung abgelegtes Geständnis erschüttert werden. Solche Umstände seien jedoch nicht dargelegt.

Soweit der Verurteilte schließlich die Auffassung vertrete, es sei gegen die Vorgaben der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verstoßen worden, sei ein derartiger Verstoß entgegen § 359 Nr. 6 StPO durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte bislang nicht festgestellt worden, so dass auch diesbezüglich keine Grundlage für eine Wiederaufnahme bestehe.

Die Entscheidung zum Aktenzeichen 3 Ws 66/25 wird demnächst in anonymisierter Form in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes Nordrhein-Westfalen (www.nrwe.de) abrufbar sein.

Miriam Müller
Dezernentin für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit