Die Entlassung aus dem juristischen Vorbereitungsdienst kann jederzeit beantragt werden. Die Angabe von Gründen ist nicht erforderlich. Eine Wiedereinstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst erfolgt regelmäßig erst nach Ablauf von sechs Monaten (§ 31 Abs. 2 JAG).

Vorsorglich weise ich darauf hin, dass die Wiedereinstellung zum Wunschtermin nur dann möglich ist, wenn Kapazitäten vorhanden sind und der weitere Vorbereitungsdienst unter Umständen in einem anderen Landgerichtsbezirk fortgesetzt werden muss, da die Wiedereinstellung nur bei dem Landgericht erfolgen kann, bei dem die Kapazitäten frei sind. Die Stammdienststelle würde dann ggf. entsprechend verlegt.

Ihren Antrag auf Wiederaufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst bitte ich unter Verwendung der entsprechenden Vordrucke spätestens acht Wochen vor dem gewünschten Wiedereinstellungstermin einzureichen.