• Für die Berechnung von in anderen Studiengängen erbrachten Studienzeit ist die durch die Universität vorgenommene Festsetzung maßgeblich (§ 25 Abs. 2 S. 1 JAG NRW). Bei der Meldung zur staatlichen Pflichtfachprüfung ist ggfs. ein Festsetzungsbescheid der Universität vorzulegen.