Bitte beachten Sie:
Sofern Sie bereits bei einem Justizprüfungsamt in Nordrhein-Westfalen zur staatlichen Pflichtfachprüfung zugelassen waren, wird Ihnen vom Justizprüfungsamt Köln keine Bescheinigung nach § 66 Abs. 1a S. 3 HG NRW ausgestellt. In diesem Fall können Sie stattdessen bei der Universität die vom Justizprüfungsamt bereits ausgestellte Zulassungsbescheinigung zur staatlichen Pflichtfachprüfung vorlegen (vgl. § 66 Abs. 1a S. 5 HG NRW). Sollten Sie die Bescheinigung über Ihre Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung bereits vernichtet haben, kann Ihnen auf formlosen Antrag von dem zuständigen Justizprüfungsamt eine Bestätigung über die früher ausgesprochene Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung ausgestellt werden. Bitte teilen für die Übersendung der Bestätigung Ihre aktuelle Anschrift mit.