Rechtzeitig vor Beendigung eines Ausbildungsabschnitts - die genauen Fristen werden jeweils bei der vorhergehenden Zuweisung mitgeteilt - ist von der Referendarin oder dem Referendar auf dem Dienstweg die Überweisung in den nächsten Abschnitt zu beantragen.

Bei Gesuchen um Überweisung zu einer Wahlstelle und zu einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt sind die gewünschte Ausbildungsstelle und deren Anschrift zu bezeichnen; außerdem ist zu versichern, dass die Stelle das Einverständnis mit der Überweisung erteilt hat. Bei Auslandsaufenthalten ist grundsätzlich eine Bestätigung der Ausbildungsstelle mit dem Überweisungsgesuch vorzulegen.

Zur Ausbildung darf nur herangezogen werden, wer dafür fachlich und persönlich geeignet erscheint (§ 41 Abs. 2 JAG NRW).

Bei der Benennung der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwalts sehe ich diese Eignung als gegeben an, wenn diese/r  in die Liste der für die Ausbildung zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aufgenommen ist.

Zu Beginn eines Ausbildungsabschnitts ist der Dienst – vorbehaltlich einer anderen Absprache mit der Ausbilderin oder dem Ausbilder - spätestens um 9.00 Uhr des ersten in den Ausbildungsabschnitt fallenden Werktags anzutreten.

Das Gleiche gilt bei Unterbrechungen des Vorbereitungsdienstes (etwa durch Erkrankung oder Beurlaubung) für den ersten auf den Wegfall der Unterbrechung folgenden Werktag. Wird die Ausbilderin oder der Ausbilder  nicht angetroffen, so ist die Anweisung der ausbildungsleitenden Stelle einzuholen.