Bei einer Tätigkeit innerhalb einer Ausbildungsstation im Ausland unterliegen Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare grundsätzlich der deutschen Sozialversicherungspflicht. Das gilt für die Unterhaltsbeihilfe, aber auch für vor Ort geleistete Zusatzvergütungen für Tätigkeiten innerhalb der Ausbildungsrichtlinien. Letzteres ist Konsequenz der sozialgerichtlichen Rechtsprechung, wonach diese Zusatzvergütungen Teil des aus dem Ausbildungsverhältnis resultierenden Arbeitsentgelts bilden.

Ob darüber hinaus auch eine Sozialversicherungspflicht des anderen Staates für den zusätzlichen Verdienst oder auch die Unterhaltsbeihilfe besteht, ist unterschiedlich zu beurteilen.

- Innerhalb der Mitgliedstaaten der EU sowie Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz gilt, dass ausschließlich deutsches Sozialversicherungsrecht Anwendung findet (Artikel 11 Absatz 3 lit. b) bzw. Artikel 12 Absatz 1 VO (EG) 883/2004).

- Darüber hinaus hat die Bundesrepublik Deutschland mit zahlreichen Staaten Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen. Danach wird häufig für Fälle der Entsendung vereinbart, dass ausschließlich deutsches Sozialversicherungsrecht Anwendung findet. Viele bilaterale Abkommen beziehen sich allerdings auch nur auf einzelne Zweige der Sozialversicherung. Merkblätter zu den einzelnen Staaten finden sich auf der Homepage der DVKA (Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland).

- Im Übrigen kann es bei Fehlen entsprechender Abkommen (oder nur teilweiser Regelungen) im Einzelfall zu einer doppelten Versicherungspflicht kommen.

Für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die zur Ableistung einer Ausbildungsstation ins europäische Ausland (EU/EWR-Raum/Schweiz) entsandt werden, ist eine "Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften (Vordruck A1)" zu beantragen. Gleiches gilt, wenn Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare im Rahmen einer Ausbildungsstation im Inland (z.B. in der Anwaltsstation) ins europäische Ausland reisen.

Das Antragsformular ist auf der Seite der DVKA (Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland) zu finden und ist dort als „Fragebogen zur Feststellung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit für Beamte oder gleichgestellte Personen …“ bzw. "Antrag auf A1-Bescheinigungen für Beamte, die nicht im elektronischen Verfahren beantragt werden" bezeichnet.

Die sodann von der gesetzlichen Krankenkasse bzw. der DVKA ausgestellte Bescheinigung über die Anwendung deutschen Sozialversicherungsrechts muss von der Rechtsreferendarin oder dem Rechtsreferendar dem LBV (auf dem Dienstweg) in Kopie zur Übernahme in das Lohnkonto übersandt werden. Zu diesem Zweck ist eine Kopie der Bescheinigung bei der Stammdienststelle zur Weiterleitung an das LBV einzureichen. Die Zuweisung ist abhängig von der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen zur Beantragung der A1-Bescheinigung.

Für Referendarinnen und Referendare, die ihre Ausbildungsstation im außereuropäischen Ausland in solchen Staaten wahrnehmen, mit denen ein Sozialversicherungsabkommen besteht, ist grundsätzlich die Ausstellung einer "Bescheinigung über die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften" über soziale Sicherheit - abhängig vom jeweiligen Land der Ausbildungsstation bei der gesetzlichen Krankenkasse oder bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA) - zu beantragen. Da Entsendebescheinigungen für außereuropäische Entsendungen auch bei rückwirkender Ausstellung volle Rechtskraft entfalten, reicht es aber aus, die Entsendebescheinigung erst dann (nachträglich) zu beantragen, wenn eine Aufforderung durch ausländische Behörden erfolgt ist.

Ein entsprechendes Merkblatt ist anliegend.

(Stand Januar 2020)