Der Vorbereitungsdienst dauert vierundzwanzig Monate (§§ 5 b DRiG, 35 JAG NRW). Die Referendarinnen und Referendare werden gemäß § 35 Abs. 2 JAG NRW in der Praxis ausgebildet:

  1. fünf Monate  bei einem ordentlichen Gericht in Zivilsachen;

  2. drei Monate bei einer Staatsanwaltschaft oder, wenn die Ausbildungsmöglichkeiten bei den Staatsanwaltschaften des Bezirks nicht ausreichen, bei einem ordentlichen Gericht in Strafsachen;

  3. drei Monate bei einer Verwaltungsbehörde

  4. zehn Monate bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt; die Ausbildung kann bis zu drei Monaten bei einer Notarin oder einem Notar, einem Unternehmen, einem Verband oder bei einer sonstigen Ausbildungsstelle stattfinden, bei der eine sachgerechte rechtsberatende Ausbildung gewährleistet ist (§ 35 Abs.4 JAG NRW)

  5. drei Monate nach Wahl bei einer Stelle, bei der eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist (Wahlstelle).

Von der Reihenfolge der in Nr.3-5 genannten Stationen kann die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts bei Vorliegen vernünftiger Gründe Ausnahmen zulassen.

Die Ausbildung in der Zivilstation  kann nach Wahl der Referendarinnen und Referendare bis zu zwei, die Ausbildung in der Straf- und der Verwaltungsstation bis zu drei Monate bei einer geeigneten überstaatlichen, zwischenstaatlichen oder ausländischen Ausbildungsstelle stattfinden (§ 35 Abs. 5 S. 1 JAG NRW).

Die Ausbildung bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt kann nach Wahl der Referendarinnen und Referendare bis zu sechs Monaten bei einer ausländischen Rechtsanwältin oder einem ausländischen Rechtsanwalt stattfinden. Ein Ausbildungsabschnitt soll nicht weniger als drei Monate umfassen. Die außerhalb der Wahlstation im Ausland absolvierten Ausbildungszeiten dürfen insgesamt acht Monate nicht überschreiten (§ 34 Abs. 5 JAG NRW).

Die Ausbildungsstelle der Wahlstation muss spätestens bis zwei Monate vor Beginn der Ausbildung gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts benannt werden. Wird die Wahl trotz Aufforderung nicht oder nicht rechtzeitig getroffen, bestimmt die Präsidentin oder der Präsidenten des Oberlandesgerichts die weitere Ausbildung (§ 36 Abs. 2 S. 2 JAG NRW).

Einer Ausbildungsstelle außerhalb des Geltungsbereichs des Deutschen Richtergesetzes dürfen Referendarinnen und Referendare nur zugewiesen werden, wenn sie eine zustellungsbevollmächtigte Person benennen, die ihren Wohnsitz innerhalb des Geltungsbereichs des Deutschen Richtergesetzes hat. Erfolgt trotz Aufforderung keine Benennung, bestimmt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts eine Ausbildungsstelle innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen (§ 35 Abs. 7 JAG NRW).