Körperbehinderten Referendarinnen und Referendaren kann die Frist für die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten auf Antrag um bis zu zwei Stunden verlängert werden (§ 66 Abs.  4 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 JAG NRW).

Sie müssen ein hausärztliches Attest vorlegen, aus dem sich ergibt, welche körperliche Beeinträchtigung und  welche Benachteiligung besteht und wie die Benachteiligung durch Zeitausgleich oder Hilfsmittel ausgeglichen werden kann. Das hausärztliche Attest muss amtsärztlich bestätigt werden.

Mit dem haus- und amtsärztlichen Attest kann unmittelbar ein Antrag auf Schreibverlängerung bei dem Landesjustizprüfungsamt gestellt werden. Die Schreibverlängerung kann entweder durch eine pauschale Verlängerung der Schreibzeit oder durch Schreibpausen gewährt werden.

Soweit erforderlich kann auch auf andere Weise ein Nachteilsausgleich gewährt werden (Stehpult, Computer etc.).

Die Kosten einer amtsärztlichen Untersuchung tragen die Referendarin oder der Referendar.