Sollten Sie aus triftigen Gründen für Dienstfahrten Ihr privates Kraftfahrzeug benutzen, beachten Sie bitte, dass im Fall eines Verkehrsunfalls durch das Land Sachschadenersatz in Höhe von höchstens 300 € gewährt werden kann, da der Arbeitgeber (Land NRW) grundsätzlich unterstellt, dass für Ihr Fahrzeug eine Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung besteht.

Rechtliche Grundlage ist das Landesreisekostengesetz (LRKG). Hiernach sind mit der Wegstreckenentschädigung für die aus triftigen Gründen bei Dienstfahrten eingesetzten privaten Kraftfahrzeuge auch die Kosten einer Fahrzeugvollversicherung (Vollkaskoversicherung) mit einer Selbstbeteiligung von 300 € abgegolten ( § 6 Abs. 1 Satz 3 LRKG, VV 2 zu § 6 LRKG).