Gemäß § 35 Absatz 2 Satz 2 JAG NRW kann der Präsident des Oberlandesgerichts von der Reihenfolge der in § 35 Absatz 2 Satz 1 Nummern 3 bis 5 JAG NRW genannten Stationen bei Vorliegen vernünftiger Gründe Ausnahmen zulassen. Der Antrag ist auf dem Dienstweg an den Präsidenten des Oberlandesgerichts zu richten. Eine Änderung der Reihenfolge während der ersten beiden Stationen (fünf Monate Ausbildung bei einem ordentlichen Gericht in Zivilsachen, drei Monate Ausbildung bei einer Staatsanwaltschaft oder, wenn die Ausbildungsmöglichkeiten bei den Staatsanwaltschaften des Bezirks nicht ausreichen, bei einem ordentlichen Gericht in Strafsachen) ist nicht möglich.