Ich habe den Freiversuch bzw. den regulären Versuch nicht bestanden. Gibt es eine Frist für die Anmeldung zum regulären Versuch bzw. zum Wiederholungsversuch der staatlichen Pflichtfachprüfung?

Nein. Für die Anmeldung zum regulären Versuch bzw. zum Wiederholungsversuch gibt es keine Meldefrist.

Gemäß Art. 2 Abs. 4 Zweites Gesetz zur Änderung des Juristenausbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 09.11.2021 ist auf Wiederholungsprüfungen das beim ersten Prüfungsversuch angewendete Recht anzuwenden; dies gilt auf Antrag auch, wenn die Prüfung für nicht unternommen erklärt worden ist oder als nicht unternommen gilt. Dies gilt nicht, wenn die der Prüfung zu den dort genannten Verfahren nach Ablauf von drei Jahren und sechs Monaten nach dem 17.02.2022 erfolgt ist.

Nur für die Meldung für den Verbesserungsversuch nach einem bestandenen Freiversuch oder einem bestandenen regulären Versuch gibt es eine Meldefrist (1 Jahr ab Bekanntgabe des Ergebnisses über den Freiversuch bzw. den regulären Versuch).