Unterhalt, Euroscheine Unterhalt, Euroscheine

Rechtsreferendarinnen oder Rechtsreferendare erhalten eine Unterhaltsbeihilfe, die aus einem monatlichen Grundbetrag und gegebenenfalls einem Familienzuschlag besteht. Der monatliche Grundbetrag beträgt seit dem 01.01.2022 monatlich 1375,17 Euro brutto.

Die Gewährung der Unterhaltsbeihilfe richtet sich nach der „Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendare“.

Der Anspruch entsteht mit dem Tag der Begründung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses, frühestens jedoch vom Tag des Dienstantritts an. Die Auszahlung erfolgt  durch das "Landesamt für  Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen" (Postanschrift: LBV, 40192 Düsseldorf), und zwar durch Überweisung auf ein Gehaltskonto. Die Zahlung kann hier erst veranlasst werden, wenn dem LBV ein Geldinstitut und ein Gehaltskonto, das auf den Namen der Referendarin oder des Referendars lauten muss, sowie die Steuer-Identifikationsnummer bekannt sind.

Jeder Zahlungsempfänger wird bei dem LBV unter einer "LBV - Personalnummer" geführt, die ihm mitgeteilt wird. In allen Schreiben an das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen ist die Personalnummer anzugeben, da sonst eine Bearbeitung nicht möglich ist.

Jeder ist verpflichtet, alle Änderungen seiner persönlichen Verhältnisse, die auf die Zahlung der Unterhaltsbeihilfe oder auf ihre Höhe von Einfluss sein könnten (z.B. Änderung des Familienstandes infolge Eheschließung, Geburt eines Kindes, Scheidung, Aufhebung oder Nichtigkeitserklärung der Ehe, Tod des Ehegatten oder Kindes, Aufnahme oder Beendigung einer Tätigkeit des Ehegatten im öffentlichen Dienst oder einer dem öffentlichen Dienst gleichgestellten Tätigkeit unter Angabe der Anschrift der Dienststelle bzw. des Arbeitgebers, Änderung der Wohnungsanschrift sowie Änderung des Gehaltskontos), unmittelbar dem LBV, ggf. unter Beifügung entsprechender Urkunden, mitzuteilen.

Erhält eine Referendarin oder ein Referendar von einer Ausbildungsstelle eine zusätzliche Vergütung, so ist dieses Entgelt von einer bestimmten Höhe an auf die Unterhaltsbeihilfe anzurechnen (§ 3 der Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Referendare).

Das etwaige Entgelt ist der Stammdienststelle und dem LBV zusammen mit der genauen Bezeichnung und der Anschrift der Ausbildungsstelle anzuzeigen.

Das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis endet mit der Verkündung über das Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung oder das Nichtbestehen der ersten Wiederholungsprüfung (§ 31 Abs. 1 JAG NRW). Die Unterhaltsbeihilfe wird bis zum Ende des Prüfungsmonats belassen; wird bereits vor diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Bezüge aus einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst mit mindestens der Hälfte der dafür geltenden regelmäßigen Arbeitszeit erworben, so wird die Unterhaltsbeihilfe nur bis zum Tage vor dem Entstehen dieses Anspruchs belassen. Es besteht eine entsprechende Anzeigepflicht gegenüber dem LBV.

Ferner wird auf § 5 der Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendare hingewiesen. Danach kann bei Nichtbestehen der Prüfungen die Unterhaltsbeihilfe um bis zu 15 v. H. gekürzt werden.

Eine jährliche Sonderzuwendung („Weihnachtsgeld“) sowie Urlaubsgeld und vermögenswirksame Leistungen werden nicht gewährt.

Das Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. Demnach haben Referendarinnen und Referendare im Falle einer Erkrankung während des zivilrechtlichen Einführungslehrgangs zu Beginn ihrer Ausbildung gem. § 3 Abs. 1 und 3 dieses Gesetzes keinen Anspruch auf Fortzahlung ihrer Unterhaltsbeihilfe, da dieser Anspruch erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Ausbildungsverhältnisses entsteht.

Im Falle einer Schwangerschaft besteht für Rechtsreferendarinnen kein Anspruch auf Fortzahlung der Unterhaltsbeihilfe während der Schutzfrist nach beamtenrechtlichen Regelungen. Gem. § 14 MuschG ist das Land lediglich verpflichtet, die Differenz zwischen dem durch die Krankenkasse gewährten Mutterschaftsgeld und der Unterhaltsbeihilfe zu zahlen