Die Referendarinnen und Referendare erhalten Sonderurlaub nach Maßgabe der Vorschriften für Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter des Landes (§ 32 Abs. 4  JAG NRW).

Sonderurlaub bis zu zehn Arbeitstagen je Urlaubsjahr und Erholungsurlaub werden auf den Ausbildungsabschnitt, in dem die Referendarinnen oder Referendare sich zur Zeit des Urlaubs befinden, angerechnet. Sie sollen so erteilt und auf die einzelnen Ausbildungsabschnitte verteilt werden, dass das Ziel der Ausbildung trotz der Unterbrechung durch den Urlaub erreicht werden kann und die Ausbildung in der Praxis und in der Arbeitsgemeinschaft möglichst wenig beeinträchtigt wird (§ 32 Abs. 5 JAG NRW).

Sonderurlaub, der über zehn Arbeitstage je Urlaubsjahr hinausgeht, wird auf den Vorberei­tungsdienst nicht angerechnet. Er soll nur erteilt werden, wenn die laufende Ausbildung in der Praxis und in der Arbeitsgemeinschaft nicht unterbrochen wird. Er ist so zu bemessen, dass die Referendarinnen oder Referendare während der Ausbildung in weiteren Ausbildungsabschnitten Arbeitsgemeinschaften zugewiesen werden können, die dem Ausbildungsstand entsprechen (§ 32 Abs. 6 JAG NRW).

Das Nähere regelt die Verordnung über die Freistellung wegen Mutterschutz für Beamtinnen und Richterinnen, Eltern- und Pflegezeit, Erholungs- und Sonderurlaub der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter im Land Nordrhein Westfalen (Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW -  FrUrlV NRW)  in der jeweils geltenden Fassung.