Die Frist für die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten kann körperbehinderten Referendarinnen und Referendaren auf Antrag um bis zu zwei Stunden verlängert werden (§ 66 Abs. 4 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 JAG NRW).

Eine Schreibverlängerung setzt im Regelfall eine Behinderung oder eine chronische Erkrankung voraus, die nicht prüfungsbedingt sein darf.

Körperbehinderten Referendarinnen und Referendaren kann auch auf andere Weise ein Nachteilsausgleich gewährt werden (Schreibpausen, Stehpult, Computer etc.).

In jedem Fall ist die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes erforderlich, das die Behinderung bzw. die chronische Erkrankung und die Notwendigkeit des Nachteilsausgleichs bescheinigt.

Die Kosten einer amtsärztlichen Untersuchung tragen die Referendarin oder der Referendar.

Siehe auch Körperbehinderte Referendarinnen und Referndare.