Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat per Erlass folgendes zur Rentenversicherung mitgeteilt:

"Rechtsreferendarinnen/Rechtsreferendare erwerben nach beamtenrechtlichen Vorschriften eine Versorgungsanwartschaft (§ 32 Abs. 3 Satz 4 JAG NRW) und unterliegen damit für die Dauer des Vorbereitungsdienstes, der in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis abgeleistet wird, keiner Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 Nr. 4 SGB VI).

Die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft kann grundsätzlich auf "weitere Beschäftigungen" erstreckt werden mit der Folge, dass auch diese Beschäftigungen versicherungsfrei sind.

Eine weitere, neben der Ausbildung ausgeübte Beschäftigung (Zweitbeschäftigung) liegt indes nur dann vor, wenn die Referendarin / der Referendar neben dem Ausbildungsverhältnis ein hiervon abtrennbares (grundsätzlich versicherungspflichtiges) Beschäftigungsverhältnis eingegangen ist. Eine evtl. Entgeltgewährung durch eine ausbildende Rechtsanwältin / einen ausbildenden Rechtsanwalt lässt aber für sich noch keinen Rückschluss auf das Vorliegen einer von der Ausbildung abhebbaren Zweitbeschäftigung zu.

Lediglich dann, wenn die Beschäftigung der Rechtsreferendarin / des Rechtsreferendars - sei es durch ausdrückliche Vereinbarung, sei es durch tatsächliche Gestaltung des Arbeitsablaufs - konkret in zwei voneinander unabhängige Teile getrennt ist, nämlich zum einen in ein reines Ausbildungsverhältnis und zum anderen in ein von Ausbildungszwecken freies Beschäftigungsverhältnis, kann die zusätzliche Vergütung einem neben der Ausbildung bestehenden Beschäftigungsverhältnis zugeordnet werden und zu Versicherungspflichten führen.

Soweit aber auch die zusätzlich vergütete Tätigkeit keine von Ausbildungszwecken freie Beschäftigung darstellt, besteht insgesamt Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 Nr. 4 SBG VI i. V. m. § 32 Abs. 3 Satz 4 JAG NRW. Für eine Gewährleistungserstreckung gemäß § 5 Abs. 1 SGB VI ist in diesen Fällen kein Raum."

Weitergehende Informationen zur Rentenversicherungspflicht können nicht erteilt werden.
Es wird gebeten, insoweit auch von Anfragen abzusehen.