Für die Erstattung von Reisekosten im Übrigen (Stationen, Ergänzungsvorbereitungsdienst) und die Zahlung einer evtl. Trennungsentschädigung gilt die Reisekosten- und Trennungsentschädigungsverordung (TEVO NRW).

Zuständig sind die Referendarabteilungen der Stammdienststellen (Stationen).

Für die Erstattung von Reisekosten im Zusammenhang mit der zweiten juristischen Staatsprüfung gilt Folgendes:

Zuständig für die Bearbeitung der Anträge auf Erstattung von Reisekosten im Zusammenhang mit der Anfertigung der Aufsichtsarbeiten sind die Oberlandesgerichte.

Für die Reisekosten zum mündlichen Prüfungstermin ist der Antrag bei dem LJPA NRW zu stellen.

Die Antragsformulare liegen bei den Klausurorten und bei dem LJPA am der Tag der Klausuren/mündlichen Prüfung aus.

Die Anträge können auch formlos binnen sechs Monaten (Ausschlussfrist) gestellt werden; sie müssen Angaben zur Anschrift, Stammdienststelle, Kontoverbindung, Uhrzeit der Abfahrt an der und Rückkehr zu der Wohnung und zur Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder eines PKW beinhalten; Originalbelege sind beizufügen.

Zweitwiederholer und Prüflinge im Verbesserungsversuch erhalten keine Reisekosten.