Klausursaal Einblick in einen Klausursaal

Die zweite juristische Staatsprüfung wird vor dem Landesjustizprüfungsamt des Landes Nordrhein-Westfalen  externer Link, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tab abgelegt.

Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil; der schriftliche Teil geht dem mündlichen voraus (§ 51 JAG NRW).

  • Im 21. Ausbildungsmonat sind acht schriftliche Aufsichtsarbeiten, die   sich mindestens auf  den Gegenstand der Ausbildung in den Pflichtstationen (§ 35 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 - 4  JAG NRW) beziehen, anzufertigen. Wegen der näheren Einzelheiten, auch zu den Folgen der Nichtablieferung oder nicht rechtzeitigen Ablieferung einer oder mehrerer Klausuren, wird auf §§ 56, 20, 21 JAG NRW verwiesen.

  • Die mündliche Prüfung findet alsbald nach Beendigung der Ausbildung statt. Sie besteht aus einem Aktenvortrag und einem Prüfungsgespräch (vgl. § 51 Abs.3-5 JAG NRW).

  • Bei Anreisen zu Klausurterminen von einer Wahlstelle außerhalb Nordrhein-Westfalens (auch bei Wahlstellen im Ausland) können nur in begrenztem Umfang Reisekosten erstattet werden. Einzelheiten sind bei der Stammdienststelle zu erfragen.

  • Referendarinnen und Referendare, die wegen einer Körperbehinderung zur Anfertigung der Aufsichtsarbeiten in den Arbeitsgemeinschaften und in der zweiten juristischen Staatsprüfung eine Schreibverlängerung bzw. die Zulassung technischer Hilfsmittel benötigen, sollten sich zum frühestmöglichen Zeitpunkt, ggf. schon zu Beginn des Vorbereitungsdienstes, zum Zwecke der Abstimmung solcher Ausgleichsmaßnahmen an die Referendarabteilung ihrer Stammdienststelle wenden.