1. Für die einzelnen Ausbildungsabschnitte (Pflichtstationen) ist in den Ausbildungsplänen eine Mindestzahl von Pflichtarbeiten festgesetzt. Die Arbeiten sind nach näherer Weisung der Ausbilderin oder des Ausbilders anzufertigen; sie werden nach Begutachtung durch die Ausbilderin oder den Ausbilder  zurückgegeben.
    Darüber hinaus hat die Referendarin oder der Referendar an den ausbildungsgeeigneten Sachen mitzuarbeiten.

  2. Alle während der Zugehörigkeit zu den Arbeitsgemeinschaften ausgegebenen Klausuren sind mitzuschreiben; sie werden von der Arbeitsgemeinschaftsleiterin oder dem Arbeitsgemeinschaftsleiter begutachtet.