Eine Schwangerschaft ist unverzüglich der Stammdienststelle anzuzeigen.

Gemäß § 3 Abs. 2 MuSchG darf eine erwerbstätige Schwangere in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden, es sei denn, dass sie sich zur Dienstleistung ausdrücklich bereit erklärt.

Ferner darf eine Mutter gemäß § 3 Abs. 2 MuSchG bis zum Ablauf von acht Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden. Die Frist wird im Übrigen jeweils um die Anzahl der Tage verlängert, die bei der Schutzfrist vor der Geburt nicht zum Tragen kommen konnten. Im Falle einer Schwangerschaft besteht für Rechtsreferendarinnen kein Anspruch auf Fortzahlung der Unterhaltsbeihilfe während der Schutzfrist nach beamtenrechtlichen Regelungen. Gem. § 20 MuschG ist das Land lediglich verpflichtet, die Differenz zwischen dem durch die Krankenkasse gewährten Mutterschaftsgeld und der Unterhaltsbeihilfe zu zahlen.

Im Anschluss an die Schutzfrist kann den Eltern auf Antrag Elternzeit nach den Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes gewährt werden.

Zu gegebener Zeit ist die Geburt des Kindes durch Vorlage einer beglaubigten Ab­stammungsurkunde anzuzeigen, damit die Zeit des Beschäftigungsverbotes nach der Niederkunft festgesetzt werden kann.

Das Landesamt für Besoldung und Versorgung ist von der Geburt durch Vorlage einer beglaubigten Ab­stammungsurkunde gesondert zu unterrichten.