Rechtsgrundlage für die Kürzung der Unterhaltsbeihilfe ist § 5 Abs. 1 Unterhaltsbeihilfenverordnung. Danach kann der Präsident des Oberlandesgerichts die Unterhaltsbeihilfe um bis zu 15 % des Grundbetrages herabsetzen, wenn die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar die zweite juristische Staatsprüfung nicht bestanden hat.

Nach Ziffer 66.1.2 und 66.1.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 66 BBesG sollen die Bezüge von Referendaren, die den juristischen Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf absolvieren, in der Regel um die Hälfte der Höchstgrenze gekürzt werden, wenn die Prüfung nicht bestanden worden ist. Zwar leisten die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare in Nordrhein-Westfalen den juristischen Vorbereitungsdienst seit einigen Jahren nicht mehr im Rahmen eines Beamtenverhältnisses, sondern im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses ab, aber In entsprechender Anwendung der oben genannten Verwaltungsvorschriften ist daher auch bei Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren, die sich in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis befinden, die Unterhaltsbeihilfe im Regelfall um die Hälfte der vorgesehenen Höchstgrenze zu kürzen, wenn sie die zweite juristische Staatsprüfung nicht bestanden haben. Dies sind 7,5 %.

Ein besonderer Härtefall, der es rechtfertigen würde, von einer Kürzung der Unterhaltsbeihilfe abzusehen, kommt nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht. Als solche werden insbesondere außergewöhnliche Umstände im persönlichen Umfeld des Referendars angesehen, z. B. eine lang andauernde eigene schwere Erkrankung oder eine solche des Ehegatten, große Kinderzahl, Unterhaltspflichten gegenüber Angehörigen u. ä.